416.144
ABU
CH-SO
§ 18 Reglement über das Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (ABU-Prüfungsreglement) - Übertritt aus dem Berufsmaturitätsunterricht
Übertritt aus dem Berufsmaturitätsunterricht
§ 18 ABU-Prüfungsreglement · Übertritt aus dem Berufsmaturitätsunterricht
1. Wer nicht ins letzte Semester des Berufsmaturitätsunterrichts befördert wird, legt eine Schlussprüfung in Allgemeinbildung nach Anordnung des Chefexperten oder der Chefexpertin ab.