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416.144 ABU CH-SO

§ 18 Reglement über das Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (ABU-Prüfungsreglement) - Übertritt aus dem Berufsmaturitätsunterricht

Übertritt aus dem Berufsmaturitätsunterricht
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§ 18 ABU-Prüfungsreglement · Übertritt aus dem Berufsmaturitätsunterricht

1. Wer nicht ins letzte Semester des Berufsmaturitätsunterrichts befördert wird, legt eine Schlussprüfung in Allgemeinbildung nach Anordnung des Chefexperten oder der Chefexpertin ab.

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