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416.144 ABU CH-SO

§ 14 Reglement über das Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (ABU-Prüfungsreglement) - Plagiat

Ordentliches Qualifikationsverfahren - Vertiefungsarbeit
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§ 14 ABU-Prüfungsreglement · Plagiat

1. Wird bei der Beurteilung des Produkts der Vertiefungsarbeit festgestellt, dass es nachweislich abgeschrieben oder von Dritten verfasst worden ist, wird keine Bewertung vorgenommen und die Zulassung zur Schlussprüfung verweigert.

2. Sind nur Teile des Produkts nicht selbständig erarbeitet worden, entscheidet der Experte oder die Expertin, ob die Bewertung unter Ausschluss dieser Teile erfolgt oder ob die Vertiefungsarbeit ganz oder teilweise zu wiederholen ist. In beiden Fällen ist ein angemessener Notenabzug zu machen. Der Experte oder die Expertin informiert den Chefexperten oder die Chefexpertin über die getroffenen Massnahmen.

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