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CH-SO
§ 9 Reglement über die Notengebung an den Berufsfachschulen - Betrug, unerlaubte Hilfsmittel
§ 9 Reglement über die Notengebung an den Berufsfachschulen · Betrug, unerlaubte Hilfsmittel
1. Besteht der Verdacht, dass an einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benützt oder sonst unerlaubte Vorkehrungen getroffen worden sind, meldet die Lehrperson dies dem Rektorat.
2. Erweist sich der Betrugsverdacht als begründet, entscheidet das Rektorat über einen angemessenen Notenabzug. Der Lehrbetrieb wird darüber informiert.
3. Gegen fehlbare Lernende können zusätzlich disziplinarische Massnahmen ergriffen werden.