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CH-SO
§ 8 Reglement über die Notengebung an den Berufsfachschulen - Nachteilsausgleich
§ 8 Reglement über die Notengebung an den Berufsfachschulen · Nachteilsausgleich
1. Wer auf Grund einer attestierten Behinderung bei Prüfungen besondere Hilfsmittel oder mehr Zeit benötigt, kann nach Eintritt in die Berufsfachschule ein Gesuch an die Schulleitung zuhanden des Amtes für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen stellen. Für das Qualifikationsverfahren muss der Antrag auf Nachteilsausgleich spätestens mit der Prüfungsanmeldung eingereicht werden.
2. Das Amt entscheidet über die Massnahmen.