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416.142 CH-SO

§ 6 Reglement über die Notengebung an den Berufsfachschulen - Archivierung

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§ 6 Reglement über die Notengebung an den Berufsfachschulen · Archivierung

1. Die Berufsbildungszentren archivieren die Zeugnisnoten während 20 Jahren.

2. Die Aufgabenstellung, der Punkte- und Notenschlüssel sowie die Musterlösung oder Hinweise zur Lösung sind von den Lehrpersonen bis zwei Monate nach Ausstellen des Zeugnisses beziehungsweise bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Rechtsmittelverfahrens aufzubewahren.

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