416.142
CH-SO
§ 6 Reglement über die Notengebung an den Berufsfachschulen - Archivierung
§ 6 Reglement über die Notengebung an den Berufsfachschulen · Archivierung
1. Die Berufsbildungszentren archivieren die Zeugnisnoten während 20 Jahren.
2. Die Aufgabenstellung, der Punkte- und Notenschlüssel sowie die Musterlösung oder Hinweise zur Lösung sind von den Lehrpersonen bis zwei Monate nach Ausstellen des Zeugnisses beziehungsweise bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Rechtsmittelverfahrens aufzubewahren.