416.142
CH-SO
§ 5 Reglement über die Notengebung an den Berufsfachschulen - Anzahl Leistungsnachweise
§ 5 Reglement über die Notengebung an den Berufsfachschulen · Anzahl Leistungsnachweise
1. Für die Bestimmung der Zeugnisnote müssen in Fächern mit einer Wochenlektion pro Semester mindestens zwei, in Fächern mit zwei oder mehreren Wochenlektionen mindestens drei schriftliche Prüfungen bewertet werden.
2. In Ausnahmefällen kann eine der schriftlichen Prüfungen durch eine mündliche ersetzt werden.
3. Für die Lerndokumentation und das Erledigen der Hausaufgaben darf pro Fach und Semester zusätzlich eine weitere Note erteilt werden. Macht die Lehrperson davon Gebrauch, so hat sie die Lernenden zu Beginn des Semesters darauf aufmerksam zu machen.