416.142
CH-SO
§ 2 Reglement über die Notengebung an den Berufsfachschulen - Grundsätze
§ 2 Reglement über die Notengebung an den Berufsfachschulen · Grundsätze
1. Jede Note beruht auf nachweisbaren Leistungsmessungen.
2. Die Prüfungen beziehen sich auf die Bildungsziele und Kompetenzen der entsprechenden Rahmenlehrpläne und Bildungsverordnungen.