416.114.2
INVOL
CH-SO
§ 6 Reglement für die Integrationsvorlehre (INVOL-Reglement) - Aufnahme von ausserkantonalen Teilnehmenden
Aufnahme, Dauer und Ausgestaltung
§ 6 INVOL-Reglement · Aufnahme von ausserkantonalen Teilnehmenden
1. Ausserkantonale Teilnehmende können aufgenommen werden, sofern freie Plätze vorhanden sind.
2. Sie müssen mit Ausnahme des Wohnsitzes die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen.
3. Das Amt regelt die Einzelheiten in einer Vereinbarung mit dem betroffenen Kanton.