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416.114.2 INVOL CH-SO

§ 4 Reglement für die Integrationsvorlehre (INVOL-Reglement) - Zuständigkeiten

Aufnahme, Dauer und Ausgestaltung
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§ 4 INVOL-Reglement · Zuständigkeiten

1. Die Sozialregionen melden ab 1. Februar dem Berufsbildungszentrum Olten (BBZ Olten) geeignete Personen, die motiviert und in der Lage sind, eine berufliche Grundbildung anzutreten.

2. Das BBZ Olten setzt für das Aufnahmeverfahren eine Koordinationsperson ein. Das Rektorat entscheidet über die Aufnahme.

3. Die Gewerblich-Industriellen Berufsfachschulen Olten und Solothurn bestimmen Ansprechpersonen, die für die Begleitung und Unterstützung der Teilnehmenden sowie der Praktikumsbetriebe zur Verfügung stehen. Die Ansprechpersonen

a) unterstützen die Teilnehmenden im Bewerbungsprozess, helfen beim Abschliessen eines Praktikumsvertrages sowie bei der Suche eines anschliessenden Ausbildungsplatzes in der beruflichen Grundbildung;

b) stehen den Anbietern von Praktikumsplätzen bei Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit dem Praktikumseinsatz zur Verfügung;

c) führen mit den Teilnehmenden Gespräche und Standortbestimmungen durch.

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