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416.114.1 BVJ CH-SO

§ 2 Reglement für das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ-Reglement) - Form

Allgemeines
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§ 2 BVJ-Reglement · Form

1. Das Berufsvorbereitungsjahr dauert vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres.

2. Die Lernenden arbeiten während drei Tagen pro Woche in einem Praktikumsbetrieb und besuchen an zwei Tagen pro Woche den schulischen Unterricht an der Berufsfachschule.

3. Während der Schulferien arbeiten die Lernenden fünf Tage im Praktikumsbetrieb oder beziehen ihre Ferien.

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