416.113.1
VWB
CH-SO
§ 2 Reglement über die Berufsmaturität - Voraussetzungen für die Aufnahme
Aufnahme
§ 2 Reglement über die Berufsmaturität · Voraussetzungen für die Aufnahme
1. In den Berufsmaturitätsunterricht während der beruflichen Grundbildung (BM 1) wird aufgenommen, wer zum Zeitpunkt des Antritts über einen gültigen Lehrvertrag verfügt und die Aufnahmebedingungen erfüllt.
1bis. Lernende im 1. Jahr der beruflichen Grundbildung ohne Berufsmaturität, welche die Aufnahmebedingungen für die BM 1 vor Antritt der beruflichen Grundbildung erfüllt haben, können auf Antrag und mit schriftlicher Zustimmung des Lehrbetriebs bis zum 31. Oktober in die BM 1 aufgenommen werden.
2. In die Berufsmaturitätslehrgänge nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (BM 2) wird aufgenommen, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) verfügt und die Aufnahmebedingungen erfüllt.