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416.112 VBB CH-SO

§ 9 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Verkürzung oder Verlängerung der beruflichen Grundbildung (§ 10 GBB)

Berufliche Grundbildung
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§ 9 VBB · Verkürzung oder Verlängerung der beruflichen Grundbildung (§ 10 GBB)

1. Das Amt entscheidet über eine individuelle Verkürzung oder Verlängerung der Dauer der beruflichen Grundbildung gemäss den Vorgaben der massgebenden Bildungsverordnung, den Empfehlungen der Schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz und nach Anhören der Lehrvertragsparteien und der zuständigen Berufsfachschule.

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