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416.112 VBB CH-SO

§ 8 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Verweigerung und Entzug der Bildungsbewilligung (§ 14 GBB)

Berufliche Grundbildung
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§ 8 VBB · Verweigerung und Entzug der Bildungsbewilligung (§ 14 GBB)

1. Das Amt kann die Bildungsbewilligung verweigern oder entziehen, wenn die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist oder wenn die Berufsbildner und Berufsbildnerinnen nicht über die notwendigen fachlichen und persönlichen Eigenschaften verfügen, betriebliche oder andere gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllen oder ihre Pflichten verletzen.

2. Wird die Bildungsbewilligung entzogen, haben die Parteien den Lehrvertrag unverzüglich aufzulösen.

3. Will die lernende Person die Ausbildung weiterführen, ist das Amt bei der Suche nach einem neuen Lehrbetrieb behilflich.

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