416.112
VBB
CH-SO
§ 62 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Bildung von Rückstellungen für Investitionen
Finanzen
§ 62 VBB · Bildung von Rückstellungen für Investitionen
1. Die nach der Verteilung gemäss den §§ 53-61 verbleibenden Pauschalbeiträge des Bundes werden als für die Berufsbildung zweckgebundene Mittel für Investitionen zurückgestellt.