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416.112 VBB CH-SO

§ 62 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Bildung von Rückstellungen für Investitionen

Finanzen
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§ 62 VBB · Bildung von Rückstellungen für Investitionen

1. Die nach der Verteilung gemäss den §§ 53-61 verbleibenden Pauschalbeiträge des Bundes werden als für die Berufsbildung zweckgebundene Mittel für Investitionen zurückgestellt.

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