416.112
VBB
CH-SO
§ 60 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Investitionsbeiträge (§ 58 GBB)
Finanzen
§ 60 VBB · Investitionsbeiträge (§ 58 GBB)
1. An Investitionen Dritter für Gebäude und Mobiliar der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung können Beiträge bis höchstens 50 Prozent geleistet werden. Dafür können Mittel aus den Pauschalbeiträgen des Bundes verwendet werden.