Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.112 VBB CH-SO

§ 6 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Beginn der beruflichen Grundbildung (§ 9 GBB)

Berufliche Grundbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 VBB · Beginn der beruflichen Grundbildung (§ 9 GBB)

1. Die Lehre beginnt frühestens am 15. Juli und spätestens bei Unterrichtsaufnahme der Berufsfachschulen im Kanton Solothurn.

2. Über Ausnahmen entscheidet das Amt nach Anhören der zu besuchenden Schulen.

← § 5 VBB Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Zweck § 7 VBB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →