416.112
VBB
CH-SO
§ 6 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Beginn der beruflichen Grundbildung (§ 9 GBB)
Berufliche Grundbildung
§ 6 VBB · Beginn der beruflichen Grundbildung (§ 9 GBB)
1. Die Lehre beginnt frühestens am 15. Juli und spätestens bei Unterrichtsaufnahme der Berufsfachschulen im Kanton Solothurn.
2. Über Ausnahmen entscheidet das Amt nach Anhören der zu besuchenden Schulen.