416.112
VBB
CH-SO
§ 59 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Beiträge an die höhere Berufsbildung und Weiterbildung (§ 57 GBB)
Finanzen
§ 59 VBB · Beiträge an die höhere Berufsbildung und Weiterbildung (§ 57 GBB)
1. Beiträge an Bildungsangebote der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung richten sich nach dem massgebenden interkantonalen Abkommen.
2. Das Departement entscheidet, für welche Angebote Beiträge geleistet werden.
3. Die vom Departement geleisteten Schulgeldbeiträge für Angebote der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung werden zu 25 Prozent aus den Mitteln der Pauschalbeiträge des Bundes gedeckt.
4. Den kantonalen höheren Fachschulen werden 25 Prozent der Nettokosten des Vorjahres exklusive kalkulatorische Kosten der Infrastruktur gemäss der Kostenerhebung des Bundes aus den Pauschalbeiträgen des Bundes vergütet.
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