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416.112 VBB CH-SO

§ 58 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Kosten von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (§ 56 GBB)

Finanzen
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§ 58 VBB · Kosten von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (§ 56 GBB)

1. Die Nettokosten des Kantons der Qualifikationsverfahren werden zu 25 Prozent aus den Mitteln der Pauschalbeiträge des Bundes subventioniert.

2. Kandidaten und Kandidatinnen ohne Lehrvertrag werden das erforderliche Material sowie allfällige zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt. Die Bezahlung der Kosten ist Voraussetzung für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren.

3. Die Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen werden gemäss Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002 entschädigt.

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