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416.112 VBB CH-SO

§ 57 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Beiträge an die Ausbildungen von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern (§ 54 GBB)

Finanzen
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§ 57 VBB · Beiträge an die Ausbildungen von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern (§ 54 GBB)

1. Vom Kanton anerkannte Anbieter und Anbieterinnen von Berufsbildnerkursen werden mit maximal 7.50 Franken pro Lektion je teilnehmende Person mit Wohnsitz im Kanton oder aus Unternehmen mit Standort im Kanton aus der Pauschale des Bundes entlastet.

2. ...

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