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416.112 VBB CH-SO

§ 56 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Beiträge an überbetriebliche Kurse (§ 53 GBB)

Finanzen
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§ 56 VBB · Beiträge an überbetriebliche Kurse (§ 53 GBB)

1. Die Beiträge des Kantons an die Kosten der überbetrieblichen Kurse und der Kurse an vergleichbaren Lernorten richten sich grundsätzlich nach den Empfehlungen der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz.

2. Die Beiträge des Kantons an die Kosten der überbetrieblichen Kurse werden mit einem anteiligen Bundesbeitrag von 50 Prozent aus den Mitteln der Pauschale des Bundes entlastet.

3. ...

4. Werden Lernenden die grundlegenden Fertigkeiten gemäss § 24 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 3. September 2008 betriebsintern vermittelt, wird dem Betrieb die entsprechende Pauschale für den überbetrieblichen Kurs vergütet.

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