416.112
VBB
CH-SO
§ 54 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Bundesbeitrag an die Kosten der Berufsfachschulen (§§ 50 und 55 GBB)
Finanzen
§ 54 VBB · Bundesbeitrag an die Kosten der Berufsfachschulen (§§ 50 und 55 GBB)
1. Den kantonalen Berufsfachschulen wird ein anteiliger Bundesbeitrag von 25 Prozent der Nettokosten des Vorjahres exklusive kalkulatorische Kosten der Infrastruktur gemäss der Kostenerhebung des Bundes aus den Pauschalbeiträgen des Bundes vergütet.
2. Die Kosten des Kantons für den ausserkantonalen Berufsfachschulbesuch von Lernenden mit Lehrort im Kanton werden mit einem anteiligen Bundesbeitrag von 25 Prozent der Schulgeldkosten aus den Mitteln der Pauschalbeiträge des Bundes entlastet.