416.112
VBB
CH-SO
§ 53 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Anteiliger Bundesbeitrag an kantonale Bauten (§§ 50 und 51 GBB)
Finanzen
§ 53 VBB · Anteiliger Bundesbeitrag an kantonale Bauten (§§ 50 und 51 GBB)
1. Für Neu- und Umbauten sowie nutzungsbedingte Anpassungen an kantonalen Bauten wird ein anteiliger Bundesbeitrag von höchstens 25 Prozent der Kosten aus den Pauschalbeiträgen des Bundes eingesetzt.