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416.112 VBB CH-SO

§ 53 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Anteiliger Bundesbeitrag an kantonale Bauten (§§ 50 und 51 GBB)

Finanzen
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§ 53 VBB · Anteiliger Bundesbeitrag an kantonale Bauten (§§ 50 und 51 GBB)

1. Für Neu- und Umbauten sowie nutzungsbedingte Anpassungen an kantonalen Bauten wird ein anteiliger Bundesbeitrag von höchstens 25 Prozent der Kosten aus den Pauschalbeiträgen des Bundes eingesetzt.

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