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416.112 VBB CH-SO

§ 52 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Beschwerdekommission der Berufsbildung (§ 49 GBB)

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§ 52 VBB · Beschwerdekommission der Berufsbildung (§ 49 GBB)

1. Der Regierungsrat setzt eine Beschwerdekommission der Berufsbildung mit drei bis fünf Mitgliedern, darunter eine Vertretung des Departementes, ein und bezeichnet das Präsidium.

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