416.112
VBB
CH-SO
§ 52 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Beschwerdekommission der Berufsbildung (§ 49 GBB)
Kommissionen
§ 52 VBB · Beschwerdekommission der Berufsbildung (§ 49 GBB)
1. Der Regierungsrat setzt eine Beschwerdekommission der Berufsbildung mit drei bis fünf Mitgliedern, darunter eine Vertretung des Departementes, ein und bezeichnet das Präsidium.