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416.112 VBB CH-SO

§ 5 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Zulassung zur beruflichen Grundbildung

Berufliche Grundbildung
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§ 5 VBB · Zulassung zur beruflichen Grundbildung

1. Zur Berufslehre wird zugelassen, wer die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat, mindestens 15 Jahre alt ist und die Anforderungen an den gewählten Beruf erfüllt.

2. Über Ausnahmen entscheidet das Amt nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

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