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416.112 VBB CH-SO

§ 49 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Prüfungskommission der Berufsbildung (§§ 46 und 47 GBB)

Kommissionen
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§ 49 VBB · Prüfungskommission der Berufsbildung (§§ 46 und 47 GBB)

1. Der Regierungsrat setzt eine Prüfungskommission der Berufsbildung mit 11 - 21 Mitgliedern ein und bezeichnet das Präsidium.

2. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Amtes bedarf.

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