416.112
VBB
CH-SO
§ 47 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Zusammenarbeit mit der Schule
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
§ 47 VBB · Zusammenarbeit mit der Schule
1. Das Amt arbeitet mit dem Volksschulamt sowie den Schulleitungen und Lehrpersonen der Sekundarstufe I und II zusammen.
2. Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung kann im Rahmen der Berufs- bzw. Studienwahlvorbereitung im Klassenverband oder an Elternabenden beigezogen werden.
3. Für Einzelberatungen sind die Schüler und Schülerinnen vom Unterricht zu befreien.