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416.112 VBB CH-SO

§ 47 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Zusammenarbeit mit der Schule

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
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§ 47 VBB · Zusammenarbeit mit der Schule

1. Das Amt arbeitet mit dem Volksschulamt sowie den Schulleitungen und Lehrpersonen der Sekundarstufe I und II zusammen.

2. Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung kann im Rahmen der Berufs- bzw. Studienwahlvorbereitung im Klassenverband oder an Elternabenden beigezogen werden.

3. Für Einzelberatungen sind die Schüler und Schülerinnen vom Unterricht zu befreien.

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