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416.112 VBB CH-SO

§ 45 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Aufgaben (§ 42 GBB)

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
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§ 45 VBB · Aufgaben (§ 42 GBB)

1. Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

a) dient der Information und Beratung Jugendlicher und Erwachsener sowie beteiligter Dritter (Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen) im Zusammenhang mit der Wahl des Berufes, der Ausbildung, der Laufbahn und der Weiterbildung;

b) unterstützt die Lehrpersonen der Sekundarstufe I und II im Berufs- und Studienwahlunterricht der Lernenden;

c)* hilft Jugendlichen und Erwachsenen bei der Zusammenstellung von Lernleistungen und Kompetenznachweisen;

d)* führt die Fachstelle Case Management Berufsbildung (Fachstelle CM BB);

e)* führt die Fachstelle Berufsabschluss für Erwachsene (Fachstelle BAE).

2. Sie arbeitet mit den Betrieben, den Organisationen der Arbeitswelt und Bildungsinstitutionen aller Stufen zusammen.

3. Sie stimmt das Leistungsangebot mit den Massnahmen der Arbeitsmarktbehörden sowie mit anderen Institutionen im Bereich der beruflichen Integration ab.

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