416.112
VBB
CH-SO
§ 44 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Entschädigung von Lehrpersonen im Auftragsverhältnis (§ 39 GBB)
Berufsbildungsverantwortliche
§ 44 VBB · Entschädigung von Lehrpersonen im Auftragsverhältnis (§ 39 GBB)
1. Lehrpersonen, welche insbesondere in den Erwachsenen- und Weiterbildungszentren sowie den höheren Fachschulen im Auftragsverhältnis befristet eingesetzt werden, werden nach den Erfordernissen des Marktes entschädigt.
2. Die Entschädigung darf 300 Franken pro Stunde beziehungsweise 2'500 Franken pro Tag nicht übersteigen.