Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.112 VBB CH-SO

§ 44 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Entschädigung von Lehrpersonen im Auftragsverhältnis (§ 39 GBB)

Berufsbildungsverantwortliche
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44 VBB · Entschädigung von Lehrpersonen im Auftragsverhältnis (§ 39 GBB)

1. Lehrpersonen, welche insbesondere in den Erwachsenen- und Weiterbildungszentren sowie den höheren Fachschulen im Auftragsverhältnis befristet eingesetzt werden, werden nach den Erfordernissen des Marktes entschädigt.

2. Die Entschädigung darf 300 Franken pro Stunde beziehungsweise 2'500 Franken pro Tag nicht übersteigen.

← § 43 VBB Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Zweck § 45 VBB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →