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416.112 VBB CH-SO

§ 43 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Bildung der Prüfungsverantwortlichen (§ 38 GBB)

Berufsbildungsverantwortliche
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§ 43 VBB · Bildung der Prüfungsverantwortlichen (§ 38 GBB)

1. Werden Prüfungsverantwortliche vom Amt zur Absolvierung von Aus- oder Weiterbildungskursen verpflichtet, trägt der Kanton die Kursgebühren.

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