Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.112 VBB CH-SO

§ 41 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Bewilligung von Kursen Dritter

Berufsbildungsverantwortliche
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 VBB · Bewilligung von Kursen Dritter

1. Das Amt kann Kurse Dritter für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen bewilligen, wenn sie den Mindestvorschriften des Bundes genügen.

2. Es kann bewilligte Kurse durch Kontrollbesuche und Befragungen der Teilnehmenden überprüfen und Einblick in die Kursunterlagen verlangen.

← § 40 VBB Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Zweck § 42 VBB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →