416.112
VBB
CH-SO
§ 41 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Bewilligung von Kursen Dritter
Berufsbildungsverantwortliche
§ 41 VBB · Bewilligung von Kursen Dritter
1. Das Amt kann Kurse Dritter für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen bewilligen, wenn sie den Mindestvorschriften des Bundes genügen.
2. Es kann bewilligte Kurse durch Kontrollbesuche und Befragungen der Teilnehmenden überprüfen und Einblick in die Kursunterlagen verlangen.