416.112
VBB
CH-SO
§ 40 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Übertragung an Dritte
Berufsbildungsverantwortliche
§ 40 VBB · Übertragung an Dritte
1. Das Amt kann die Durchführung von Kursen für die Aus- und Weiterbildung für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen an Dritte übertragen.
2. Die Kurse sind unter Aufsicht des Amtes von ausgebildeten Fachpersonen durchzuführen.
3. Der Kursinhalt richtet sich nach den Mindestvorschriften des Bundes.