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416.112 VBB CH-SO

§ 4 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Anlehre (§ 8 GBB)

Berufliche Grundbildung
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§ 4 VBB · Anlehre (§ 8 GBB)

1. Der Regierungsrat bestimmt, in welchen Berufsfeldern eine Anlehre mit kantonalem Ausweis möglich ist.

2. Mit der Anlehre erhalten schulisch oder berufspraktisch schwächere Lernende, die eine berufliche Grundbildung mit eidgenössisch anerkanntem Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis voraussichtlich nicht bestehen können, eine vorwiegend praxisorientierte Ausbildung.

3. Der Arbeitgeber reicht dem Amt den Anlehrvertrag zur Genehmigung ein. Der Vertrag muss die Dauer der Anlehre, die Berufsbezeichnung, das Berufsfeld und das besondere Ausbildungsprogramm des Anlehrbetriebes enthalten.

4. Das Departement erlässt die Lehrpläne des beruflichen Unterrichts.

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