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416.112 VBB CH-SO

§ 39 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Kurse für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen (§ 36 GBB)

Berufsbildungsverantwortliche
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§ 39 VBB · Kurse für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen (§ 36 GBB)

1. Das Amt sorgt für ein ausreichendes Angebot für die Aus- und Weiterbildung für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen.

2. Die Berufsbildner und Berufsbildnerinnen haben die Kurse gemäss den Vorgaben des Bundes zu besuchen.

3. Über Gesuche um vollständige oder teilweise Befreiung vom Kursbesuch entscheidet das Amt.

4. ...

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