416.112
VBB
CH-SO
§ 38 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Anerkennung von Lernleistungen (§ 34 GBB)
Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
§ 38 VBB · Anerkennung von Lernleistungen (§ 34 GBB)
1. Das Amt entscheidet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt über die Anerkennung nicht formal erworbener Bildung und die Zulassung zu Qualifikationsverfahren.
2. Es stellt einen Ausweis für die nicht formal erworbene Bildung aus (Validierung), wenn die Kompetenzen, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung erworben wurden, dokumentiert und durch die zuständige Stelle (Betrieb, Schule, Organisation der Arbeitswelt) überprüft und anerkannt worden sind.