Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.112 VBB CH-SO

§ 37 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Unredlichkeiten

Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 VBB · Unredlichkeiten

1. Bei Verstoss gegen Prüfungsvorschriften oder Anweisungen der Prüfungsorgane und bei Betrug im Rahmen von Qualifikationsverfahren, insbesondere bei Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, bei unerlaubter Kommunikation mit Dritten oder bei nicht selbstständiger Erarbeitung von schriftlichen Arbeiten, können die Qualifikationsverfahren ganz oder teilweise für nicht bestanden erklärt werden.

← § 36 VBB Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Zweck § 38 VBB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →