416.112
VBB
CH-SO
§ 37 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Unredlichkeiten
Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
§ 37 VBB · Unredlichkeiten
1. Bei Verstoss gegen Prüfungsvorschriften oder Anweisungen der Prüfungsorgane und bei Betrug im Rahmen von Qualifikationsverfahren, insbesondere bei Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, bei unerlaubter Kommunikation mit Dritten oder bei nicht selbstständiger Erarbeitung von schriftlichen Arbeiten, können die Qualifikationsverfahren ganz oder teilweise für nicht bestanden erklärt werden.