416.112
VBB
CH-SO
§ 36 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Versäumte Qualifikationsverfahren
Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
§ 36 VBB · Versäumte Qualifikationsverfahren
1. Wer ein Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Prüfungsleitung umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. Das Amt kann bei begründeter Abwesenheit in Absprache mit der zuständigen Organisation der Arbeitswelt besondere Nachprüfungen anordnen.
2. Bei unbegründeter Abwesenheit hat die angemeldete Person die verursachten Kosten zu tragen. Die versäumten Teile des Qualifikationsverfahrens gelten als nicht bestanden.