416.112
VBB
CH-SO
§ 35 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Ausserordentliche Standortbestimmungen (§ 32 GBB)
Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
§ 35 VBB · Ausserordentliche Standortbestimmungen (§ 32 GBB)
1. Auf Antrag der Berufsfachschule, des Lehrbetriebs, des oder der Lernenden oder der Erziehungsberechtigten kann das Amt eine Zwischenprüfung oder Standortbestimmung anordnen, um allfällige Ausbildungsmängel, welche den Erfolg der beruflichen Grundbildung gefährden, festzustellen und Massnahmen dagegen zu ergreifen.
2. Das Amt auferlegt dem Lehrbetrieb die Kosten der Zwischenprüfung oder Standortbestimmung, wenn Ausbildungsmängel festgestellt werden, für die er einzustehen hat.