416.112
VBB
CH-SO
§ 34 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Weiterbildung (§§ 27 und 57 GBB)
Weiterbildung
§ 34 VBB · Weiterbildung (§§ 27 und 57 GBB)
1. Die Erwachsenenbildungs- und Weiterbildungszentren der kantonalen Berufsbildungszentren fördern die berufliche und die allgemeine Weiterbildung.
2. Die Kursangebote und die Kursgebühren richten sich nach den Vorgaben des Leistungsauftrages und den Bedürfnissen des Marktes.
3. Sie ergänzen die Angebote der Berufsverbände und privater Anbieter und sind grundsätzlich kostendeckend zu gestalten.