416.112
VBB
CH-SO
§ 33 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Kontrollrechte
Überbetriebliche Kurse
§ 33 VBB · Kontrollrechte
1. Das Amt überwacht die Qualität der überbetrieblichen Kurse. Bestehen Zweifel an deren Qualität, kann das Amt bei den Lernenden und den Lehrbetrieben Erhebungen durchführen.
2. Bei Mängeln ergreift das Amt die notwendigen Verbesserungsmassnahmen. Es kann im Bedarfsfall die Durchführung überbetrieblicher Kurse anderen Organisationen der Arbeitswelt, Berufsfachschulen oder Dritten übertragen.
3. Dem Amt ist der Zutritt zu den Einrichtungen überbetrieblicher Kurse und Einsitz in die Kurskommissionen zu gewähren.