416.112
VBB
CH-SO
§ 32 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Unterstützung durch den Kanton (§§ 23, 24 und 53 GBB)
Überbetriebliche Kurse
§ 32 VBB · Unterstützung durch den Kanton (§§ 23, 24 und 53 GBB)
1. Der Kanton unterstützt die Durchführung überbetrieblicher Kurse mittels Beratung, Beiträgen und Förderung der Zusammenarbeit beim Kursangebot.
2. Beiträge werden ausgerichtet, sofern und solange die Angebote den Vorschriften und Qualitätsanforderungen genügen und sie dem Bedarf entsprechen.
3. Die Berufsfachschulen arbeiten eng mit der Kursorganisation zusammen und unterstützen die Durchführung der Kurse durch Information und organisatorische Massnahmen.