416.112
VBB
CH-SO
§ 31 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Individuelle Begleitung (§ 11 GBB)
Beruflicher Unterricht
§ 31 VBB · Individuelle Begleitung (§ 11 GBB)
1. Die Berufsfachschule richtet nach den Vorgaben des Amtes eine individuelle Begleitung ein.
2. Die Begleitung umfasst alle Lernorte und auch das Umfeld der Lernenden, soweit es mit der Ausbildung zusammenhängt.