416.112
VBB
CH-SO
§ 30 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Lernende mit schulischen Defiziten (§ 18 GBB)
Beruflicher Unterricht
§ 30 VBB · Lernende mit schulischen Defiziten (§ 18 GBB)
1. Die Schule sorgt dafür, dass Lernende mit schulischen Defiziten in einzelnen Fächern über einen bestimmten Zeitraum gefördert werden.
2. Förderung ist möglich
a) im Rahmen des Unterrichts;
b) durch Stützkurse;
c) mittels Verlängerung der Lehrzeit durch Vereinbarung unter den Lehrvertragsparteien, welche der Zustimmung des Amtes bedarf.
3. Das Amt entscheidet bei Uneinigkeit über die Anordnung von Stützkursen.
4. Der angeordnete Besuch von Stützkursen ist für die Lernenden unentgeltlich. Sie haben die Kosten für Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien zu bezahlen.