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416.112 VBB CH-SO

§ 29 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Lernende mit besonderen Begabungen (§ 18 GBB)

Beruflicher Unterricht
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§ 29 VBB · Lernende mit besonderen Begabungen (§ 18 GBB)

1. Die Schule sorgt dafür, dass Lernende mit besonderen schulischen Fähigkeiten oder besonders hoher Leistungsbereitschaft entsprechend gefördert werden.

2. Begabungsförderung ist möglich

a) im Rahmen des Unterrichts;

b) durch die Anreicherung der Unterrichtsangebote;

c) mittels Verkürzung der Lehrzeit durch Vereinbarung unter den Vertragsparteien, welche der Zustimmung des Amtes bedarf.

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