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416.112 VBB CH-SO

§ 28 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Förderangebote (§ 18 GBB)

Beruflicher Unterricht
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§ 28 VBB · Förderangebote (§ 18 GBB)

1. Die Organisation der Förderangebote liegt beim zuständigen Berufsbildungszentrum.

2. Stütz- und Freikurse sind nach Möglichkeit so anzusetzen, dass sie die Arbeitszeit im Betrieb nicht beeinträchtigen. Der Umfang der Kurse darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen.

3. Freifächer müssen grundsätzlich einen berufsbezogenen oder einen allgemeinbildenden Inhalt haben.

4. Die Leistungen in den Freifächern werden benotet und im Zeugnis der Berufsfachschule oder in einem besonderen Ausweis eingetragen.

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