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416.112 VBB CH-SO

§ 24 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Lehrer- und Lehrerinnenkonferenzen

Berufsbildungszentren
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§ 24 VBB · Lehrer- und Lehrerinnenkonferenzen

1. Die Lehrer- und Lehrerinnenkonferenz setzt sich aus allen in einem Leistungsbereich unterrichtenden Lehrpersonen zusammen.

2. Sie wird von der zuständigen Leitung des Leistungsbereichs geleitet.

3. Bei Bedarf beruft die Direktion eine Gesamtkonferenz aller Lehrpersonen des Berufsbildungszentrums ein.

4. Die Lehrer- und Lehrerinnenkonferenzen können zu Fragen der Pädagogik sowie der Schulentwicklung und Schulführung Stellung nehmen und Anträge stellen.

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