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416.112 VBB CH-SO

§ 22 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Leitung der Leistungsbereiche

Berufsbildungszentren
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§ 22 VBB · Leitung der Leistungsbereiche

1. Leitungen der Leistungsbereiche sind

a) in den Berufsfachschulen: Rektoren oder Rektorinnen;

b)* in der höheren Fachschule und den Erwachsenenbildungszentren: Schulleiter oder Schulleiterinnen.

c)* ...

2. Die Leitungen der Leistungsbereiche

a) stellen den Betrieb der Leistungsbereiche, insbesondere die pädagogische Führung, sicher;

b) sorgen dafür, dass der erteilte Unterricht und die erbrachten Leistungen den kantonalen und eidgenössischen Anforderungen sowie dem Auftrag der Schulen entsprechen;

c) nehmen die zugeteilten organisatorisch-administrativen Aufgaben der Leistungsbereiche wahr;

d) übernehmen zugeordnete bereichsübergreifende Aufgaben;

e) erteilen auch Unterricht.

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