416.112
VBB
CH-SO
§ 22 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Leitung der Leistungsbereiche
Berufsbildungszentren
§ 22 VBB · Leitung der Leistungsbereiche
1. Leitungen der Leistungsbereiche sind
a) in den Berufsfachschulen: Rektoren oder Rektorinnen;
b)* in der höheren Fachschule und den Erwachsenenbildungszentren: Schulleiter oder Schulleiterinnen.
c)* ...
2. Die Leitungen der Leistungsbereiche
a) stellen den Betrieb der Leistungsbereiche, insbesondere die pädagogische Führung, sicher;
b) sorgen dafür, dass der erteilte Unterricht und die erbrachten Leistungen den kantonalen und eidgenössischen Anforderungen sowie dem Auftrag der Schulen entsprechen;
c) nehmen die zugeteilten organisatorisch-administrativen Aufgaben der Leistungsbereiche wahr;
d) übernehmen zugeordnete bereichsübergreifende Aufgaben;
e) erteilen auch Unterricht.