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416.112 VBB CH-SO

§ 21 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - BBZ-Leitung

Berufsbildungszentren
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§ 21 VBB · BBZ-Leitung

1. Die BBZ-Leitung ist das operative Führungsorgan des Berufsbildungszentrums.

2. Sie setzt sich zusammen aus Direktion, Leitungen der Leistungsbereiche und Leitung Dienste.

3. Der BBZ-Leitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse

a) Führung des Berufsbildungszentrums in pädagogischer, personeller, organisatorischer, administrativer und finanzieller Hinsicht;

b) Führung der Ausbildungsgänge gemäss der Gesetzgebung von Bund und Kanton;

c) Gestaltung der Schulentwicklung;

d) Anstellung der Lehrpersonen;

e) Entscheid über die Anstellung des administrativen und technischen Personals;

f) Zuteilung der dem Berufsbildungszentrum zustehenden finanziellen und personellen Ressourcen;

g) Einsetzung schulübergreifender Projektgruppen;

h) weitere vom Departement übertragene Aufgaben.

4. Die Zuordnung der Führungsaufgaben bedarf der Genehmigung des Departementes.

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