§ 21 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - BBZ-Leitung
§ 21 VBB · BBZ-Leitung
1. Die BBZ-Leitung ist das operative Führungsorgan des Berufsbildungszentrums.
2. Sie setzt sich zusammen aus Direktion, Leitungen der Leistungsbereiche und Leitung Dienste.
3. Der BBZ-Leitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse
a) Führung des Berufsbildungszentrums in pädagogischer, personeller, organisatorischer, administrativer und finanzieller Hinsicht;
b) Führung der Ausbildungsgänge gemäss der Gesetzgebung von Bund und Kanton;
c) Gestaltung der Schulentwicklung;
d) Anstellung der Lehrpersonen;
e) Entscheid über die Anstellung des administrativen und technischen Personals;
f) Zuteilung der dem Berufsbildungszentrum zustehenden finanziellen und personellen Ressourcen;
g) Einsetzung schulübergreifender Projektgruppen;
h) weitere vom Departement übertragene Aufgaben.
4. Die Zuordnung der Führungsaufgaben bedarf der Genehmigung des Departementes.