416.112
VBB
CH-SO
§ 20 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Direktion
Berufsbildungszentren
§ 20 VBB · Direktion
1. Der Direktor oder die Direktorin (Direktion)
a) trägt die Gesamtverantwortung für das Berufsbildungszentrum und hat die entsprechenden Entscheidkompetenzen;
b) ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages und die Einhaltung des Globalbudgets und trifft entsprechende Entscheide;
c) führt die BBZ-Leitung;
d) vertritt das Berufsbildungszentrum gegen aussen.