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416.112 VBB CH-SO

§ 20 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Direktion

Berufsbildungszentren
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§ 20 VBB · Direktion

1. Der Direktor oder die Direktorin (Direktion)

a) trägt die Gesamtverantwortung für das Berufsbildungszentrum und hat die entsprechenden Entscheidkompetenzen;

b) ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages und die Einhaltung des Globalbudgets und trifft entsprechende Entscheide;

c) führt die BBZ-Leitung;

d) vertritt das Berufsbildungszentrum gegen aussen.

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