416.112
VBB
CH-SO
§ 1bis Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Veröffentlichung von Daten erfolgreicher Prüfungsabsolventen und Prüfungsabsolventinnen
Allgemeines
§ 1bis VBB · Veröffentlichung von Daten erfolgreicher Prüfungsabsolventen und Prüfungsabsolventinnen
1. Das Amt kann Personendaten erfolgreicher Prüfungsabsolventen und Prüfungsabsolventinnen während einer Prüfungsperiode den Lehrbetrieben und den betroffenen Prüfungsabsolventen und Prüfungsabsolventinnen durch einen elektronischen Zugriff im Abrufverfahren zugänglich machen sowie in weiteren Medien veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Bekannt gegeben werden dürfen Name, Vorname und Beruf sowie der Lehrbetrieb. Noten und weitere Leistungsmessungen werden nicht veröffentlicht.