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416.112 VBB CH-SO

§ 15 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) - Ferien (§§ 15 und 20 GBB)

Berufliche Grundbildung
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§ 15 VBB · Ferien (§§ 15 und 20 GBB)

1. Die Lernenden haben ihre Ferien im Betrieb während den Ferien der Berufsfachschule zu beziehen.

2. Die Schulleitung kann in Absprache mit dem Lehrbetrieb Ausnahmen bewilligen, sofern wichtige Gründe vorliegen.

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